Die Bundesregierung hat wegen der aktuellen Corona-Pandemie den Kinderzuschlag kurzfristig zum „Notfall-KiZ“ umgestaltet, damit Familien bei denen es zu unvorhergesehenen Einkommenseinbußen gekommen ist, finanziell unterstützt werden.
Dadurch erhalten Familien mit geringem Einkommen nun einfacher bis zu 185 Euro pro Monat und Kind.
Was ist der Unterschied zwischen dem Kinderzuschlag und dem „Notfall-KiZ“?
Die grundlegenden Voraussetzungen und der Antrag bleiben die gleichen, jedoch gibt es ein paar Änderungen:
- Es muss nur noch das Einkommen im Monat VOR der Antragsstellung nachgewiesen werden. Stellen Sie den Antrag beispielsweise im Juni, muss nur noch das Einkommen vom Mai nachgewiesen werden.
- Wenn Sie den Höchstbetrag von 185 Euro pro Kind bereits erhalten, wird der Bezug automatisch um weitere 6 Monate verlängert.
- Ihr Vermögen wird bei der Höhe des Kinderzuschlags nur noch in Ausnahmefällen berücksichtigt.
Diese Änderungen gelten zwischen dem 01.4.2020 und dem 30.09.2020.
Prüfen Sie Ihren Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn Ihr Einkommen nicht mehr für den Lebensunterhalt Ihrer Familie ausreicht.
Gründe dafür können sein:
- Sie sind selbständig und haben derzeit geminderte Einnahmen.
- Sie erhalten nur noch Kurzarbeitergeld.
- Sie haben ein geringeres Einkommen durch weniger Bonuszahlungen, wie z.B. für Überstunden oder Schichtdienste.
- Sie beziehen Arbeitslosengeld oder Krankengeld.
Ihren Anspruch können Sie auf der Seite der Arbeitsagentur überprüfen:
https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/kiz-lotse
Den Kinderzuschlag können Sie dort auch direkt beantragen:
https://con.arbeitsagentur.de/prod/kiz/ui/einstieg
Stand: 09.06.2020
Quelle: https://www.arbeitsagentur.de/familie-und-kinder/notfall-kiz